- Komplexe technikrechtliche Schiedsverfahren im Großanlagenbau sind an der Tagesordnung. Diese Verfahren setzen neben einer Menge Fingerspitzengefühl auch ein besonderes Know-how voraus. Dabei gilt es, die Faktenlage sorgfältig vorzubereiten und überzeugende Parteigutachter einzusetzen.
Komplex, aber steuerbar
Die Situation entsteht immer wieder: Der Übergabetermin für das Großprojekt ist schon lange überschritten. Der Abnehmer muss sein Claims-Management aktivieren, um Spezifikationsabweichungen, Fehler im Lieferumfang und verstrichene Lieferzeiträume betriebswirtschaftlich einzupreisen. Die Lieferantenseite weist dagegen auf Ungereimtheiten des umfangreichen Regelungswerks sowie unentdeckte Abweichungen zwischen Lasten- und Pflichtenheften hin. Unterschiede zwischen der englischsprachigen und der deutschsprachigen Vertragsfassung fallen erst während der ohnehin verzögerten Abnahme auf. Spezifizierte ISO- und EN-Normen haben sich im Laufe des langjährigen Anlagenprojekts verändert und es herrscht deshalb Streit darüber, welche Norm-Fassung juristische Verbindlichkeit besitzt.
Der Projektvertrag selbst wiederum füllt mit seinen Amendments mehrere Leitz-Ordner. Der Anfahrbetrieb versucht währenddessen, unter kontrolliertem Monitoring ein möglich schnelles Roll-out vorzubereiten – und die Rechtsabteilungen beider Seiten bringen sich in Stellung...
Ein erster Blick in den Vertrag zeigt dabei schnell, dass für alle etwaigen Streitigkeiten kein staatliches „klassisches" Gericht zuständig ist, sondern vielmehr von den Vertragsparteien ein Schiedsverfahren einzuleiten ist. Im Streit um ingenieurtechnische Ursachenpfade, um bautechnische Verzögerungsgründe und um juristisches Haftungsverschulden prallen Parteigutachter mit ihren widersprüchlichen Untersuchungsergebnissen frontal aufeinander. Währenddessen grübeln Rechtsabteilungen und Anwälte schon über die vertragliche Wirksamkeit komplexer Haftungsbeschränkungen, während das ausländische Headquarter Zahlungsstaffelungen bereits einfriert. Wer bitte schlägt diesen gordischen Knoten durch?
Bei Lichte betrachtet sind derartige komplexe technikrechtliche Schiedsverfahren im Großanlagenbau an der Tagesordnung. Sie sind möglicherweise auch unvermeidbar, weil sich die Besonderheiten des Projektgeschäfts eben nicht nur technisch, sondern auch rechtlich fundamental von einem schlichten Brötchenkauf unterscheiden. Dies liegt nicht nur an den größeren Summen, die im Raum stehen. Es liegt vor allem an den komplexen Interdependenzen verschiedener Gewerke, an einer im Vergleich zu banalen Konsumgütern eben auch regulativ viel komplizierteren Rechtslage und vor allem an dem Einfluss, den die Zeit auf das Projekt hat: Anders als beim klassischen Thekengeschäft, wo das Brötchen gekauft wie gesehen wird, verändert sich eben im Großanlagenbau während des Projekts häufig mehrfach das Anforderungsprofil im Detail. Dieses Detail hat dann aber Auswirkungen auf andere Details – mit der Konsequenz einer Wellenbewegung in verschiedene technische Gefechtslagen: Plötzlich passt vieles nicht mehr zu vielem; Neuberechnungen und Nachlieferungen werden unumgänglich. Die Frage der Kostentragung für solche später notwendigen Anpassungen ist allerdings vorher vertraglich meist nicht geklärt worden. Da wundert es dann nicht, wenn hierüber Streit ausbricht. Das gilt erst recht bei – verschuldeten oder (siehe Fukushima) unverschuldeten – Lieferengpässen in der gesamten Supply Chain.
Die Schiedsverfahren in solchen komplexen Streitigkeiten um Großanlagenbau-Projekte setzen ein besonderes Fingerspitzengefühl, aber auch ein besonderes Know-how voraus: Know-how nämlich in technikrechtlichen Fragen internationaler ISO- und EN-Standards, typischer Branchen-Guidelines aber auch regulativer Anforderungen des häufig unterschätzten Gesetzgebers (etwa bei CE-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft). Daneben bedarf es natürlich einer profunden Expertise in den komplexen Vorgaben an diskrete Schiedsverfahren (siehe Kasten).
Sobald die Entscheidung gefallen ist, Ansprüche gegen den Vertragspartner in einem Schiedsverfahren rechtlich durchzusetzen, muss zunächst allerhöchste Priorität darauf gelegt werden, die Faktenlage sorgfältig aufzubereiten. Es geht nicht nur darum, die vertraglichen Grundlagen, anwendbare Richtlinien und Normen vollständig zusammen zu stellen. Es muss auch ergründet werden, wie es zu den nun streitigen Regelungen im Vertrag gekommen ist und wie diese im Projektalltag umgesetzt wurden. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: die unternehmensinterne und die externe. Zunächst ist unternehmensintern zu fragen, wie mit den auftretenden technischen Problemen umgegangen wurde. Welche Lösungsansätze wurden in der Vergangenheit bereits geprüft, ausprobiert oder bewusst verworfen? Ziel dieser Ursachenforschung ist es, den eigenen Standpunkt zu den technischen Streitfragen zu finden. Warum funktioniert die Anlage nicht? Auf der zweiten Ebene muss sodann nachvollzogen werden, wie die Themen gegenüber dem Vertragspartner artikuliert wurden und wie man die Erkenntnisse gegebenenfalls umgesetzt hat. Hat die Gegenseite möglicherweise schon bei einer Gelegenheit Zustimmung zu der eigenen Sichtweise signalisiert?
Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse müssen die Rechtsanwälte dem Schiedsgericht so präsentieren, dass die Schiedsrichter die vertretenen Standpunkte in kurzer Zeit erfassen und nachvollziehen können. Hierzu bedarf es technischen Sachverstandes, Übung im Umgang mit äußerst komplexen Themen – und Kreativität. Im Schiedsverfahren ist es zwar möglich, Schiedsrichter auszuwählen, die eine spezielle technische Expertise mitbringen. Dies darf allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass sie sich in einen bis dahin völlig unbekannten Fall eindenken müssen. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, den schriftlichen Vortrag anzureichern mit Zeichnungen, Grafiken, Abbildungen/Fotos, um sicherzustellen, dass abstrakte technische Abläufe Leben bekommen. Es ist oft zu beobachten, dass ein ganz anderes Verständnis herrscht, nachdem Modelle oder andere Anschauungsobjekte zur Verfügung gestellt wurden.
Der nächste besonders wichtige Schritt besteht darin, die eigene technische Position zu beweisen. Dies kann durch unterschiedliche Beweismittel geschehen, etwa der Vorlage von Unterlagen, aus denen sich Spezifikationen, Nachträge oder Nebenabreden ergeben. Häufig wird man aber nicht darum herum kommen, Sachverständige zu involvieren, die aufgrund ihrer technischen Sachkunde erklären und bestätigen, warum die Anlage nicht funktioniert, nicht den Vorgaben entspricht. In Schiedsverfahren besteht im Regelfall genauso wie in klassischen staatlichen Gerichtsverfahren die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht einen Sachverständigen bestellt, der bestimmte, vom Schiedsgericht vorgegebene Aspekte begutachtet.*
· Prof. Dr. Thomas Klindt Honorarprofessor für technisches Sicherheitsrecht an der Universität Kassel und Partner der internationalen Kanzlei Noerr LLP, München
· Dr. Anke Meier, LL.M. Associated Partner Noerr LLP
Teil 2 über den Einsatz von Parteigutachtern erscheint in Ausgabe 1/2012 vom 16. Januar
