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Überstundenvergütung: Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Auch in Krisenzeiten muss Mehrarbeit bezahlt werden

Überstunden sind in vielen Betrieben weiterhin ein wichtiges Thema – trotz Wirtschaftskrise und damit oft verbundener Kurzarbeit. Denn zahlreiche Unternehmen haben immer noch volle Auftragsbücher und versuchen Neueinstellungen zu umgehen, indem die Kapazitäten auf die vorhandenen Arbeitskräfte verteilt werden. Dies betont Rechtsanwalt Dr. Norbert Pflüger, Frankfurt a. M., Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Das Thema Überstunden wirft deshalb für betroffene Arbeitnehmer regelmäßig diverse rechtliche Fragen auf: Zu diesen zählt etwa, ob ein Mitarbeiter zur Erbringung von Überstunden verpflichtet ist und ob ihm für geleistete Mehrarbeit eine zusätzliche Vergütung zusteht. Auch stellt sich die Frage, ob die im Arbeitsvertrag bestehende Regelung zur Abgeltung von Überstunden durch das Grundgehalt wirksam ist.

Die Unklarheiten und häufigen Missverständnisse beginnen bereits bei den Begrifflichkeiten. Überstunden leistet der Arbeitnehmer, der über die für sein Beschäftigungsverhältnis nach seinem Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. In Tarifverträgen werden Überstunden in der Regel als Überschreitung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit definiert. Weitgehend hat sich hierfür der Begriff Mehrarbeit eingebürgert.

Arbeitgeber sind aber nicht allein auf Grund ihres Weisungsrechtes (§ 106 GewO) berechtigt, ihre Mitarbeiter zu Überstunden heranzuziehen. Sollen Überstunden geleistet werden, ist eine besondere Regelung hierzu erforderlich – sei es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Ausnahmen sind Notfälle oder sonstige außergewöhnlichen Fälle, in denen jeder Arbeitnehmer auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht Überarbeit zu erbringen hat.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber angeordnete Überstunden zu vergüten. Eine Abgeltung durch Arbeitsfreistellung ist nur zulässig, wenn es eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung gibt. In vielen Arbeitsverträgen finden sich Vereinbarungen, dass anfallende Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind. Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob in einem Formulararbeitsvertrag Überstunden bis zur Grenze der gesetzlichen Arbeitszeit mit dem Monatsgehalt wirksam abgegolten werden können. Von einer entsprechenden Vertragsklausel sind solche Stunden, die über das nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Maß hinausgehen, jedenfalls nicht erfasst.

Klar ist dagegen der Anspruch auf Überstundenzuschlag – wie er in der früheren Arbeitszeitordnung vorgesehen war – geregelt: Diesen gibt es ohne eine besondere kollektiv- oder einzelvertragliche Rechtsgrundlage nicht mehr.

Möchten Arbeitnehmer ihre Überstundenvergütung gerichtlich geltend machen, obliegt ihnen die Darlegungs- und Beweislast: Sie haben nicht nur darzulegen und zu beweisen, dass die Überstunden tatsächlich erbracht wurden, sondern auch, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder wenigstens gebilligt worden sind. Daher ist es empfehlenswert, über geleistete Überstunden exakt Buch zu führen und diese Aufzeichnungen von Arbeitgeberseite abzeichnen zu lassen.



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